Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maß- und Eichgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1950 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 50. (1) Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte obliegt den Eichbehörden.Paragraph 50, (1) Die eichpolizeiliche Revision der Meßgeräte obliegt den Eichbehörden.
(2)Absatz 2,Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in § 35 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie die in § 16 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, bezeichneten Organwalter sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren.Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich, ferner die in Paragraph 35, des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie die in Paragraph 16, des Preisauszeichnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, bezeichneten Organwalter sind befugt, bei geeigneter Gelegenheit die ordnungsgemäße Verwendung und die Gültigkeit der Stempel eichpflichtiger Meßgeräte zu kontrollieren. (3)Absatz 3,Vornahme und Ergebnis einer nach Abs. 2 durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.Vornahme und Ergebnis einer nach Absatz 2, durchgeführten Kontrolle sind der Eichbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12155544
alte Dokumentnummer
N9199440801J