Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen und Eichvorschriften gelten die entsprechenden bisherigen Bestimmungen, soweit sie mit diesem Bundesgesetz nicht in Widerspruch stehen.
BGBl. Nr. 742/1988
742. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69neu
5. Schlußbestimmungen
Paragraph 69,
- Absatz 2,Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.