BGBl. Nr. 213/1992
213. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69geändert6. Schlußbestimmungen: Abs 1 · umnummeriert: 6. Schlußbestimmungen Überschrift
§ 69.
(1) Bis zum Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen und Eichvorschriften gelten die entsprechenden bisherigen Bestimmungen, soweit sie mit diesem Bundesgesetz nicht in Widerspruch stehen. Wird dieses Bundesgesetz geändert, so dürfen Verordnungen auf Grund der geänderten Bestimmungen schon vor dem der Kundmachung der Änderung folgenden Tag an erlassen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.