sich davon zu überzeugen, daß die klinische Prüfung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend durchgeführt werden soll, und
BGBl. Nr. 748/1988
748. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1988)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Paragraph 40,
Der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, an der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, hat vor deren Beginn
- Ziffer eins
- Ziffer 2dem Bundeskanzleramt unter Hinweis auf das ihm gemäß Paragraph 34, vorliegende Gutachten den voraussichtlichen Beginn der klinischen Prüfung mitzuteilen.