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BGBl. Nr. 748/1988

kundgemacht 30.12.1988 RIS↗Parlament↗
748. Bundesgesetz: Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG-Novelle 1988)
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Arzneimittelgesetz geändert wird (AMG-Novelle 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 748/1988× zu AMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittelgesetz (AMG) 51 § 0↗RIS↗
§ 76neu
in Kraft 01.01.1989 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 748/1988 · danach: BGBl. I Nr. 107/2005 § 76↗RIS↗

Probennahme

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Arzneimittel sind von Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz oder von durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz beauftragten Sachverständigen zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Die Kontrolle hat durch stichprobenartige Probennahme im Betrieb des 1. Herstellers,
    1. Ziffer 2
      Depositeurs,
    2. Ziffer 3
      Arzneimittel-Großhändlers oder
    3. Ziffer 4
      Arzneimittel-Kleinverkäufers
    während der Betriebszeiten zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln kann auch beim Verbraucher erfolgen.

  1. Absatz 3 a,Die Kontrolle von radioaktiven Arzneimitteln kann auch beim Anwender erfolgen.
  2. Absatz 4,Zur Durchführung der Kontrolle ist den Organen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz oder den durch den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu den im Absatz 2, genannten Betrieben sowie die erforderliche Probennahme zu gewähren. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln beim Verbraucher. Dies gilt sinngemäß auch für die Kontrolle von Fütterungsarzneimitteln beim Verbraucher und von radioaktiven Arzneimitteln beim Anwender.
  3. Absatz 5,Die genommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, die amtlich zu verschließen sind. Ein Teil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen.
  4. Absatz 6,Für die genommenen Proben gebührt keine Entschädigung. Werden die Proben in Betrieben gemäß Absatz 2, Ziffer 3, oder 4, beim Verbraucher gemäß Absatz 3, oder beim Anwender gemäß Absatz 3 a, genommen, so hat der Hersteller oder Depositeur dafür durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz zu leisten.