BGBl. Nr. 162/1989
162. Bundesgesetz: Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG
Bundesgesetz vom 15. März 1989 über die Änderung des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrecht-Änderungsgesetz — KindRÄG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 211neu
Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers
Paragraph 211, Wird ein Kind im Inland geboren und kommen die Vermögenswaltung Anmerkung, richtig: Vermögensverwaltung) sowie die Vertretung keinem Elternteil zu oder wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist der Jugendwohlfahrtsträger bis zu einer anderen Entscheidung des Gerichtes Vormund des Kindes.