Absatz 2,Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
BGBl. Nr. 242/1989
242. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1989
Bundesgesetz vom 27. April 1989, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozeßordnung geändert werden (Strafgesetznovelle 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 202neu
Geschlechtliche Nötigung
Paragraph 202, (1) Wer außer den Fällen des Paragraph 201, eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.