Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 15/2004

kundgemacht 01.03.2004 RIS↗Parlament↗
Strafrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 12271 § 0↗RIS↗
§ 202geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.1989 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 242/1989 · danach: BGBl. I Nr. 15/2004 § 202↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 31.05.2009 · idF BGBl. I Nr. 15/2004 · danach: BGBl. I Nr. 40/2009 § 202↗RIS↗
Geschlechtliche Nötigung
§ 202.
(1) Wer außer den Fällen des § 201 eine Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der genötigten Person zur Folge oder wird die genötigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten einem bis zu fünf zehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem fünf bis zu zehn fünfzehn Jahren zu bestrafen.