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BGBl. Nr. 244/1989

kundgemacht 31.05.1989 RIS↗Parlament↗
244. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV-Novelle 1989) und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz vom 27. April 1989, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV-Novelle 1989) und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 244/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) 7 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1
in Kraft 01.02.1956 – 30.04.1989 · idF BGBl. Nr. 54/1956 · danach: BGBl. Nr. 244/1989 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.05.1989 – 31.12.2022 · idF BGBl. Nr. 244/1989 · danach: BGBl. I Nr. 205/2022 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Massenbeförderungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht. Schnellzüge Zuschlagspflichtige Züge dürfen für Entfernungen bis zu 50 Bahnkilometern nur mit Bewilligung der Dienststelle benützt werden. Schlafwagenplätze dürfen nur in Ausnahmefällen, Luxuszüge und Flugzeuge in der Regel nur bei Dienstreisen in das Ausland bei zwingender Notwendigkeit benützt werden; in allen diesen Fällen ist überdies die Bewilligung durch den zuständigen Bundesminister erforderlich.
(2) Massenbeförderungsmittel sind ohne Fahrtunterbrechung zu benützen. Wenn es die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Dienstreise verlangt, ist der Beamte verpflichtet, auch die in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) verkehrenden Massenbeförderungsmittel zu benützen.
(3) Führen außer der Eisenbahn noch andere Massenbeförderungsmittel zu demselben Ziel, so dürfen sich bei ihrer Benützung die gesamten Reisegebühren nicht höher stellen als bei Benützung der Eisenbahn.
(4) Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchem Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.
Schlagworte
Wacheorgane, Aufsichtsorgane, Schutzorgane, Patrouillengänge,
Dienstgänge