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BGBl. Nr. 299/1989

kundgemacht 29.06.1989 RIS↗Parlament↗
299. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 299/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft 01.07.1989 – 04.12.1992 · idF BGBl. Nr. 299/1989 · danach: BGBl. Nr. 760/1992 § 19↗RIS↗

Entschädigungen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.
  2. Absatz 2,Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Absatz 3, die Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.