BGBl. Nr. 760/1992
760. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, und das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 1; Abs 3
Entschädigungen
§ 19.
(1) Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Verdachtsflächen und Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Verdachtsfläche oder Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.
(2) Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Abs. 3 die §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
(3) Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft Erlassung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.
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