Absatz eins,Wer gegen eine nach Paragraphen 16, Absatz eins, oder 17 Absatz 3, begründeten Duldungspflicht oder wer gegen Paragraph 20, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
BGBl. Nr. 299/1989
299. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetz vom 7. Juni 1989 zur Finanzierung und Durchführung der Altlastensanierung, mit dem das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, BGBl. Nr. 79/1987, das Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, das Umweltfondsgesetz, BGBl. Nr. 567/1983, und das Bundesgesetz vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Strafbestimmungen
Paragraph 22,
- Absatz 2,Die in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu und sind für die Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 zu verwenden.