BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98geändertAbs 1; Abs 2
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) Mit letzterem Tage verlieren, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche im gegenwärtigen Gesetz geregelt sind, und insbesondere die Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. Nr. 81 (betreffend die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung aller Gerichtsbehörden), und die Vorschriften des Gesetzes vom 10. September 1885, R. G. Bl Nr. 136 (betreffend die Dauer und Anrechenbarkeit der Gerichtpraxis und die Disciplinarbehandlung der Rechtspraktikanten) ihre Wirksamkeit.