BGBl. Nr. 507/1994
507. Bundesgesetz: Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Richterdienstgesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift 1955 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
§. 98.
(1) Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes treten, soweit in demselben nichts anderes angeordnet ist, mit dem Beginne der Wirksamkeit der Civilprocessordnung in Kraft.
(2) Mit letzterem Tage verlieren, soweit das gegenwärtige Gesetz nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche im gegenwärtigen Gesetz geregelt sind, und insbesondere die Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 3. Mai 1853, R. G. Bl. § 20 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 2, die §§ 25 bis 36, die §§ 38 und 39, die §§ 41 bis 47, § 73, § 78 Abs. 1, § 78a, § 78b und die §§ 92 bis 96, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 81 (betreffend die innere Einrichtung und die Geschäftsordnung aller Gerichtsbehörden), und die Vorschriften des Gesetzes vom 10. September 1885, R. G. Bl Nr. 136 (betreffend die Dauer und Anrechenbarkeit der Gerichtpraxis und die Disciplinarbehandlung der Rechtspraktikanten) ihre Wirksamkeit. 507/1994, treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Soweit diese Bestimmungen die Geschäftsverteilungen betreffen, sind sie erstmals auf die Geschäftsverteilungen für das Geschäftsverteilungsjahr vom 1. Februar 1995 bis 31. Jänner 1996 anzuwenden.
(3) § 74 Abs. 2 letzter Satz und § 75 Abs. 1 dritter Satz treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.