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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 28 § 0↗RIS↗
§ 93geändertAbs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 24.12.1987 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 617/1987 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 93↗RIS↗
in Kraft 01.08.1989 – 31.07.1994 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. Nr. 624/1994 § 93↗RIS↗
Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen
§ 93. (1) Alle Die bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; dazu gehören besonders auch diese Kosten umfassen die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (§ 32). Der Betrag dieser Kosten ist vom Bundesminister für Justiz dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jährlich bekanntzugeben, nachdem er diesem die Einsicht in die Abrechnungen und Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. Diese Kosten können auch mit einem Pauschalbetrag angegeben werden. Sie sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.
(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, beginnend mit 1987 im jeweils laufenden Jahr auf Grund des Abs. 1 einen Betrag von 100 Millionen Schilling, fällig am 1. Diese Kosten sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Zur Begleichung dieser Zahlungspflicht hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen jährlichen Pauschalbetrag von insgesamt 140 Millionen Schilling zu zahlen; dieser Pauschalbetrag ist für das jeweilige laufende Jahr durch Zahlungen von je 70 Millionen Schilling am 1. April und 1. Oktober mit jeweils 50 Millionen Schilling, als Vorausleistung auf die Zahlungspflicht für das jeweilige Jahr an den Bundesminister für Justiz zu zahlen. Oktober dieses Jahres zu entrichten. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.
(3) Die oben genannten Beträge sind im Verhältnis der im jeweiligen Vorjahr insgesamt angefallenen Verfahren (§ 65 Abs. 1 Z 1 bis 5 ASGG) zur Zahl der hinsichtlich des jeweiligen einzelnen Versicherungsträgers angefallenen Verfahren vom Hauptverband auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung aufzuteilen. Im Einvernehmen mit allen Trägern der Sozialversicherung kann vom Hauptverband auch ein anderer Aufteilungsschlüssel angewandt werden.