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BGBl. Nr. 617/1987

kundgemacht 23.12.1987 RIS↗Parlament↗
617. Bundesgesetz: Änderung des Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetzes — ASGAnpG und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes — ASGG
Bundesgesetz vom 25. November 1987, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichts-Anpassungsgesetz — ASGAnpG und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz — ASGG geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 617/1987× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 1 § 0↗RIS↗
§ 93geändertAbs 2 (neu)
in Kraft 01.01.1987 – 23.12.1987 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 617/1987 § 93↗RIS↗
in Kraft 24.12.1987 – 31.07.1989 · idF BGBl. Nr. 617/1987 · danach: BGBl. Nr. 343/1989 § 93↗RIS↗
Ersatz des Aufwandes für Verfahren in Sozialrechtssachen
§ 93. (1) Alle bei den ordentlichen Gerichten im Rahmen ihrer Tätigkeit in Verfahren in Sozialrechtssachen erwachsenden Kosten, in denen ein Träger der Sozialversicherung Partei ist, sind von den Trägern der Sozialversicherung zu tragen; dazu gehören besonders auch die den Zeugen, Sachverständigen und Parteien sowie den fachkundigen Laienrichtern zu leistenden Gebühren beziehungsweise Entschädigungen (§ 32). Der Betrag dieser Kosten ist vom Bundesminister für Justiz dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger jährlich bekanntzugeben, nachdem er diesem die Einsicht in die Abrechnungen und Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat. Diese Kosten können auch mit einem Pauschalbetrag angegeben werden. Sie sind dem Bund durch Zahlung an den Bundesminister für Justiz zu ersetzen. Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, ist nicht anzuwenden.
(2) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, beginnend mit 1987 im jeweils laufenden Jahr auf Grund des Abs. 1 einen Betrag von 100 Millionen Schilling, fällig am 1. April und 1. Oktober mit jeweils 50 Millionen Schilling, als Vorausleistung auf die Zahlungspflicht für das jeweilige Jahr an den Bundesminister für Justiz zu zahlen.