Absatz 2,Das Amtssiegel muß enthalten: das österreichische Wappen, den Vor- und Zunamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Namen des Landes und seines Amtssitzes.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13, (1) Der neuernannte Notar hat vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, der Notariatskammer zur Genehmigung vorzulegen.
- Absatz 3,Die Notare sind berechtigt, in Ausübung ihres Berufes das Staatswappen zu führen.