Absatz eins,Gegen den Beschluß des Disciplinargerichtes, mit welchem die provisorische Suspension verhängt wird, steht dem Notare, gegen den Beschluß, womit die Suspension verweigert wird, dem Ober-Staatsanwalte die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 181neu
Paragraph 181,
- Absatz 2,Solche Beschwerden sind binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung einzubringen und haben keine aufschiebende Wirkung.
- Absatz 3,Der Vollzug der provisorischen Suspension erfolgt auf die im Paragraph 178, festgesetzte "Art".
- Absatz 4,Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 3, verhängten Suspension einzurechnen.