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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 83 § 0↗RIS↗
§ 181neu
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 181↗RIS↗

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Gegen den Beschluß des Disciplinargerichtes, mit welchem die provisorische Suspension verhängt wird, steht dem Notare, gegen den Beschluß, womit die Suspension verweigert wird, dem Ober-Staatsanwalte die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.
  2. Absatz 2,Solche Beschwerden sind binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung einzubringen und haben keine aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 3,Der Vollzug der provisorischen Suspension erfolgt auf die im Paragraph 178, festgesetzte "Art".
  4. Absatz 4,Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß Paragraph 158, Absatz eins, Ziffer 3, verhängten Suspension einzurechnen.