den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;
BGBl. Nr. 343/1989
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68neu
Paragraph 68, (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:
- Litera a
- Litera bden Vor- und Zunamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (Paragraph 56,, zweiter Absatz), auch des letzteren;
- Litera cden Vor- und Zunamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche;
Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch dRGBl. I S 87 aus 1942,)
- Litera eden Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind (Paragraph 48, Absatz 2,);
- Litera fam Schlusse die Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Actes durch die Parteien;
- Litera gdie Unterschrift der Parteien, sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nothwendig ist, auch die Unterschrift dieser Personen.Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder amSchlusse der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssensie ihr Handzeichen beifügen, und es muß im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notare, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so mußdas entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich angeführt und von den Actszeugen besonders bestätigt werden.
- Litera hDie Unterschrift des Notars unter Beidrückung seines Amtssiegels, und im Falle des zweiten Absatzes des Paragraph 56, beider Notare.
- Absatz 2,Der Notar hat außerdem im Akt Beruf und Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.