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BGBl. I Nr. 93/2003

kundgemacht 28.10.2003 RIS↗Parlament↗
93. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltstarifgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie der Notariatsordnung
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie die Notariatsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 514 § 0↗RIS↗
§ 68geändertlit b, lit c; Abs 2
in Kraft 01.08.1989 – 28.10.2003 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 93/2003 § 68↗RIS↗
in Kraft 29.10.2003 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 93/2003 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 68↗RIS↗
§. 68. (1) Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:
a) den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;
b) den Vor- und Zunamen Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;
c) den Vor- und Zunamen Familiennamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche;
(Anm.: lit. d aufgehoben durch dRGBl. I S 87/1942)
… 9 unveränderte Absätze
e) den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind (§ 48 Abs. 2);
f) am Schlusse die Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Actes durch die Parteien;
g) die Unterschrift der Parteien, sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nothwendig ist, auch die Unterschrift dieser Personen.
Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am
Schlusse der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.
Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen
sie ihr Handzeichen beifügen, und es muß im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notare, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.
Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muß
das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich angeführt und von den Actszeugen besonders bestätigt werden.
h) Die Unterschrift des Notars unter Beidrückung seines Amtssiegels, und im Falle des zweiten Absatzes des §. 56 beider Notare.
(2) Der Notar hat außerdem im Akt Beruf und die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.
Schlagworte
Notariatsakt, Akt, Hindernis, Vorname, Aktszeuge