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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 83 § 0↗RIS↗
§ 80neu
in Kraft 01.08.1989 – 28.10.2003 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 93/2003 § 80↗RIS↗

d) Beurkundung über den Zeitpunct der Vorweisung

einer Urkunde.

Paragraph 80, (1) Die Beurkundung über den Zeitpunkt, in dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen wird, geschieht durch einen Vermerk auf der Urkunde selbst, in dem der Tag, der Monat und das Jahr und, wenn nötig, auch die Stunde der Vorweisung, die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, Vor- und Zuname, Beschäftigung und Wohnort der vorweisenden Partei angegeben sind.
  1. Absatz 2,Auf Verlangen ist auch die Identität der Person des Vorweisenden festzustellen und in der Beurkundung anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist. Für die Feststellung der Identität gilt der Paragraph 55, Außer diesem Fall haftet der Notar nicht für die Identität der vorweisenden Partei.