Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 83 § 0↗RIS↗
§ 81neu
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 81↗RIS↗

e) Lebenszeugnisse.

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Lebenszeugnisse hat der Notar nur dann zu erteilen, wenn er die Person, deren Leben bestätigt werden soll, persönlich und dem Namen nach selbst kennt oder wenn ihm ihre Identität nach Paragraph 55, bestätigt wird.
  2. Absatz 2,Die Beurkundung ist in Urschrift auszustellen. In der Beurkundung ist zu bestätigen, daß die Person, deren Leben bezeugt wird, persönlich vor dem Notar erschienen ist. Hiebei sind Tag, Monat und Jahr sowie auf Verlangen die Stunde des Vorganges und ferner anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist.