Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 83 § 0↗RIS↗
§ 97neu
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 97↗RIS↗

Paragraph 97, (1) Beurkundungen der in Paragraphen 81 -, 89 a, bezeichneten Art hat der Notar auch wiederholt und allen jenen Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache darthun, hinauszugeben. Eben diesen Personen sind auf Verlangen auch beglaubigte Abschriften des aus Anlaß der Beurkundung aufgenommenen Protokolles zu ertheilen.

  1. Absatz 2,Gegen die Verweigerung der Hinausgabe einer solchen Beurkundung oder Abschrift ist die Beschwerde an die Notariatskammer zulässig.