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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 83 § 0↗RIS↗
§ 99neu
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 99↗RIS↗

Paragraph 99, (1) Jede Ausfertigung muß von dem Notare beglaubigt werden. Die Beglaubigungsclausel ist am Schlusse der Ausfertigung beizusetzen. Sie enthält die Bestätigung der Uebereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Acten des Notars befindlichen Urschrift, die Angabe, für welche Person die Ausfertigung bestimmt ist, und das Datum der Ausfertigung.

  1. Absatz 2,Der Notar muß dieselbe unterzeichnen und sein Amtssiegel beidrücken.