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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsgesetz (GenG) 30 § 0↗RIS↗
§ 53neu
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2024 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2024 § 53↗RIS↗

römisch zwei. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung.

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder einer mit unbeschränkter Haftung errichteten Genossenschaft haften für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, insoferne zur Deckung derselben im Falle der Liquidation oder des Concurses die Activen der Genossenschaft nicht ausreichen, solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen.
  2. Absatz 2,Wer in eine bestehende Genossenschaft eintritt, haftet gleich den anderen Genossenschaftern für alle von der Genossenschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten.
  3. Absatz 3,Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung.