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BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 187 § 0↗RIS↗
§ 117neu
in Kraft 01.08.1989 – 29.02.2008 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 117↗RIS↗

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Auf Grund der gemäß Paragraph 116, zu beachtenden Erinnerungen und der vom Verwalter darüber gegebenen Erläuterungen hat das Gericht über die Genehmigung der Verwaltungsrechnung zu entscheiden. Gleichzeitig ist die dem Verwalter zu gewährende Belohnung und die Höhe des ihm zu ersetzenden Aufwandes zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Den zu Tagsatzungen geladenen, jedoch bei derselben nicht erschienenen Personen steht der Recurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.