Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 343/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
343. Bundesgesetz: Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989
Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 — WGN 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 343/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 187 § 0↗RIS↗
§ 346neu
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 31/2003 § 346↗RIS↗

Dritter Abschnitt.
Execution zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen.

Herausgabe oder Leistung von beweglichen Sachen.

Paragraph 346,

  1. Absatz eins,Hat der Verpflichtete bestimmte bewegliche Sachen oder bewegliche Sachen bestimmter Gattung zu übergeben und befinden sich diese in seiner Gewahrsame, so sind sie infolge Auftrages des Executionsgerichtes vom Vollstreckungsorgane dem Verpflichteten wegzunehmen und dem betreibenden Gläubiger gegen Empfangsbestätigung einzuhändigen.
  2. Absatz 2,Diese Vorschrift findet auch Anwendung, wenn der Verpflichtete Wertpapiere oder eine bestimmte Quantität von vertretbaren Sachen zu leisten hat.