BGBl. Nr. 344/1989
344. Bundesgesetz: 49. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (49. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82dgeändertAbs 3
… 3 unveränderte Absätze
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage
§ 82d.
(1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung
(2) Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Abs. 1 nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
(3) Abs. 1 ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten oder eine im § 82 a Abs. 5 angeführte Tätigkeit nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates ausüben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür an Stelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
(4) Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.