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BGBl. Nr. 344/1989

kundgemacht 21.07.1989 RIS↗Parlament↗
344. Bundesgesetz: 49. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965 und der Reisegebührenvorschrift 1955
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (49. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965 und die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 2 § 0↗RIS↗
§ 31geändertÜberschrift, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
in Kraft 01.01.1966 – 21.07.1989 · idF BGBl. Nr. 340/1965 · danach: BGBl. Nr. 344/1989 § 31↗RIS↗
in Kraft 22.07.1989 – 30.06.1992 · idF BGBl. Nr. 344/1989 · danach: BGBl. Nr. 314/1992 § 31↗RIS↗
Sonderbestimmungen für Anspruchsberechtigte mit Wohnsitz in einem
mit Wohnsitz in einem Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen
§ 31. Die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, gelten für einen Beamten des Ruhestandes und für die Hinterbliebenen sinngemäß, wenn sie für die Besoldung des Beamten unmittelbar vor dessen Ausscheiden aus dem Dienststand maßgebend gewesen sind und es dem Beamten oder seinem Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, den Wohnsitz in dem Gebiet mit ausländischer Währung aufzugeben. Zollausschlußgebiet
§ 31. § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ist auf den Beamten des Ruhestandes und seine Hinterbliebenen anzuwenden, die in einem Gebiet mit ausländischer Währung oder in einem österreichischen Zollausschlußgebiet wohnen, wenn
1. es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und
2. der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf Leistungen nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956 gehabt hat oder gehabt hätte, wäre § 21 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand anzuwenden gewesen.