BGBl. Nr. 345/1989
345. Bundesgesetz: 41. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert wird (41. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
Abschnitt III
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an
Universitäten (Hochschulen)
Vertragslehrer
§ 50.
(1) Die §§ 155 bis 160, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.
(2) Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I - ausgenommen § 1 Abs. 3 lit. c und § 30 Abs. 5 und 6 - und die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 38, 40 Abs. 4, 41, 45 und 49 anzuwenden.