Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 345/1989Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 345 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an
Universitäten (Hochschulen)
Vertragslehrer
§ 50. (1) Die §§ 155 bis 160, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.Paragraph 50, (1) Die Paragraphen 155 bis 160, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Ziffer 21 a, des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L entspricht.
(2)Absatz 2,Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt I - ausgenommen § 1 Abs. 3 lit. c und § 30 Abs. 5 und 6 - und die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 38, 40 Abs. 4, 41, 45 und 49 anzuwenden.Auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, der Abschnitt römisch eins - ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, Litera c und Paragraph 30, Absatz 5 und 6 - und die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L geltenden Bestimmungen der Paragraphen 38, 40, Absatz 4, 41, 45 und 49 anzuwenden.
Anmerkung
Siehe Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988.
Dokumentnummer
NOR12104076
alte Dokumentnummer
N6198910868A