Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an
Universitäten (Hochschulen)
Vertragslehrer
§ 50. (1) Die §§ 155 bis 160, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Z 21a des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L entspricht.Paragraph 50, (1) Die Paragraphen 155 bis 160, der Unterabschnitt E des 6. Abschnittes des Besonderen Teiles sowie die Anlage 1 Ziffer 21 a, des BDG 1979 sind auf Vertragslehrer, die ausschließlich an Universitäten (Hochschulen) verwendet werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L entspricht.
(2)Absatz 2,Auf die im Abs. 1 angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:Auf die im Absatz eins, angeführten Vertragslehrer sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, folgende Bestimmungen anzuwenden:
Abschnitt I - ausgenommen § 1 Abs. 3 lit. c und § 30 Abs. 5 und 6 -,Abschnitt römisch eins - ausgenommen Paragraph eins, Absatz 3, Litera c und Paragraph 30, Absatz 5 und 6 -,
die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas I L geltenden Bestimmungen der §§ 38, 41, 45 und 49,die für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 des Entlohnungsschemas römisch eins L geltenden Bestimmungen der Paragraphen 38, 41, 45 und 49,
§ 4 Abs. 4 und 5 BDG 1979.Paragraph 4, Absatz 4 und 5 BDG 1979.
Anmerkung
Siehe Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988.
Dokumentnummer
NOR12106643
alte Dokumentnummer
N6199225643J