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BGBl. Nr. 372/1989

kundgemacht 28.07.1989 RIS↗Parlament↗
372. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956 und des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Bundesgesetz vom 28. Juni 1989, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 372/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) 612 § 0↗RIS↗
§ 86geändertAbs 1
in Kraft 01.09.1984 – 28.07.1989 · idF BGBl. Nr. 302/1984 · danach: BGBl. Nr. 372/1989 § 86↗RIS↗
in Kraft 29.07.1989 – 31.12.2024 · idF BGBl. Nr. 372/1989 · danach: BGBl. I Nr. 143/2024 § 86↗RIS↗
Kosten
§ 86.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
… 3 unveränderte Absätze
2. der Landeslehrer freigesprochen oder
3. gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2) Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Landeslehrer zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ersatz der Verfahrenskosten