Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
BGBl. Nr. 612/1989
612. Bundesgesetz: Urheberrechtsgesetznovelle 1989 — UrhGNov. 1989
Bundesgesetz vom 29. November 1989, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetznovelle 1980 geändert werden (Urheberrechtsgesetznovelle 1989 — UrhGNov. 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, Zu Artikel römisch drei, Paragraph eins und Paragraph eins a,, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1980,)
- Absatz 2,Artikel römisch zwei, Ziffer eins, gilt nicht für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Schiedsstelle anhängig sind.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Art. 3 § 1neu
ARTIKEL römisch drei
Schiedsstelle
Paragraph eins,
- Absatz eins,Beim Bundesministerium für Justiz wird eine Schiedsstelle eingerichtet.
- Absatz 2,Die Schiedsstelle stellt die Vergütungssätze fest, nach denen die Höhe der im Artikel römisch zwei, Absatz eins, angeführten Ansprüche zu berechnen ist.
- Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Schiedsstelle hat auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder der Organisation der Zahlungspflichtigen eine Satzung über die Abgeltung der in Artikel römisch zwei Absatz eins, genannten Ansprüche zu erlassen. Diese hat die Wirkung, die einem Gesamtvertrag zukommt.