Absatz 2,Die Geschäftsleiter des Konzessionärs dürfen Beteiligungen an Betrieben, die ausschließlich oder überwiegend im Glücksspielwesen tätig sind, nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn durch die Beteiligung ein Nachteil für den Bund oder den Konzessionär zu erwarten ist.
BGBl. Nr. 620/1989
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Beteiligungen des Konzessionärs und der Geschäftsleiter
Paragraph 15, (1) Der Konzessionär darf keine Filialbetriebe errichten und Beteiligungen im In- und Ausland nur mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen erwerben. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder Wettgebühren zu erwarten ist.