Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
BGBl. Nr. 620/1989
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22, Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
- Ziffer 3die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
- Ziffer 4die Art der Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25 und der Spielbanken gemäß Paragraph 31,;
- Ziffer 5die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
- Ziffer 6eine Betriebspflicht für Lebendspiele.