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BGBl. Nr. 620/1989

kundgemacht 21.12.1989 RIS↗Parlament↗
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Kundmachung BGBl. Nr. 620/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) neu § 0↗RIS↗
§ 22neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.03.1991 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 344/1991 § 22↗RIS↗

Paragraph 22, Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

  1. Ziffer eins
    Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
  2. Ziffer 2
    die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;
    diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
  3. Ziffer 3
    die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
  4. Ziffer 4
    die Art der Kontrolle der Besucher gemäß Paragraph 25 und der Spielbanken gemäß Paragraph 31,;
  5. Ziffer 5
    die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
  6. Ziffer 6
    eine Betriebspflicht für Lebendspiele.