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BGBl. Nr. 344/1991

kundgemacht 28.06.1991 RIS↗Parlament↗
344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 3182 § 0↗RIS↗
§ 22geändertText, Z 4
in Kraft 01.01.1990 – 31.03.1991 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 344/1991 § 22↗RIS↗
in Kraft 01.04.1991 – 18.08.2010 · idF BGBl. Nr. 344/1991 § 22↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
§ 22. Im Konzessionsbescheid ist insbesondere festzusetzen:
1. Die Dauer der Konzession; sie darf 15 Jahre nicht überschreiten;
2. die Höhe und die Art der zu leistenden Sicherstellung;
diese ist mit mindestens 10 vH des Grundkapitals des Konzessionärs festzusetzen; die finanziellen Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dem Bund und den Spielern sind hiebei zu berücksichtigen;
3. die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Spielbanken betrieben werden dürfen;
4. die Art der Kontrolle der Besucher gemäß § 25 und der Spielbanken gemäß § 31;
5. die Spielzeit in den Spielbanken und der Preis der Eintrittskarten;
6. eine Betriebspflicht für Lebendspiele.