Absatz eins,Sonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
BGBl. Nr. 620/1989
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Sonstige Ausspielungen
Sonstige Nummernlotterien
Paragraph 32,
- Absatz 2,Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
- Ziffer einsWertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
- Ziffer 2Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
- Ziffer 3gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.