Absatz 2,Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist nur zulässig:
- Ziffer einszur Durchführung von Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen mit einem Spielkapital bis einschließlich 50 000 S an natürliche und bis einschließlich 200 000 S an juristische Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) im Inland haben, wenn mit der Veranstaltung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden;
- Ziffer 2zur Durchführung von anderen Tombolaspielen, Glückshäfen, Juxausspielungen und sonstigen Nummernlotterien nur an juristische Personen, die ihren Sitz im Inland haben und auf Grund ihrer im Interesse des allgemeinen Wohles gelegenen Tätigkeit eine Förderung verdienen, wenn durch die Veranstaltung die Erreichung bestimmter Einzelzwecke mildtätiger, kirchlicher oder gemeinnütziger Art im Inland angestrebt wird.