Absatz 2,Gegen die Entscheidung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
BGBl. Nr. 620/1989
620. Bundesgesetz: Glücksspielgesetz GspG, Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Bundesgesetz vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz — GSpG), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50neu
Behörden und Verfahren
Paragraph 50, (1) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung hat auf Antrag festzustellen, ob ein Spiel ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel ist. Der Antrag hat die Spielregeln zu enthalten.
- Absatz 3,Wird ein Vorschuß im Sinne des Paragraph 76, Absatz 4, AVG 1950 vorgeschrieben, so gilt der Antrag als zurückgezogen, sofern der Vorschuß nicht binnen 14 Tagen erlegt wird.
- Absatz 4,Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen.