Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 344/1991

kundgemacht 28.06.1991 RIS↗Parlament↗
344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 3182 § 0↗RIS↗
§ 50geändertAbs 1 bis Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.1990 – 31.03.1991 · idF BGBl. Nr. 620/1989 · danach: BGBl. Nr. 344/1991 § 50↗RIS↗
in Kraft 01.04.1991 – 19.12.2003 · idF BGBl. Nr. 344/1991 · danach: BGBl. I Nr. 125/2003 § 50↗RIS↗
Behörden und Verfahren
§ 50. Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz sind in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG 1950 zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen.
(1) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung hat auf Antrag festzustellen, ob ein Spiel ein dem Bund vorbehaltenes Glücksspiel ist. Der Antrag hat die Spielregeln zu enthalten.
(2) Gegen die Entscheidung der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Wird ein Vorschuß im Sinne des § 76 Abs. 4 AVG 1950 vorgeschrieben, so gilt der Antrag als zurückgezogen, sofern der Vorschuß nicht binnen 14 Tagen erlegt wird.
(4) Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Diese Behörden können sich dabei der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen.