Absatz eins,Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesberufungskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter des Dienststandes als Vorsitzendem und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muß ein Richter sein, der im Zeitpunkt seiner Bestellung bei einem Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig ist. Je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
BGBl. Nr. 642/1989
642. Bundesgesetz: 48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (48. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 345neu
Landesberufungskommission
Paragraph 345,
- Absatz 2,Die Landesberufungskommission ist zuständig:
- Ziffer einszur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der paritätischen Schiedskommission und
- Ziffer 2zur Entscheidung auf Grund von Devolutionsanträgen gemäß Paragraph 344, Absatz 3,
- Absatz 3,Paragraph 346, Absatz 3 bis 7 gelten sinngemäß auch für die Landesberufungskommission und deren Mitglieder.