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BGBl. Nr. 648/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
648. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1989 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 19. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes und Änderung des Ehrengaben- und Hilfsfondsgesetzes)
Kundmachung BGBl. Nr. 648/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 12 § 0↗RIS↗
§ 55neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 648/1989 · danach: BGBl. Nr. 687/1991 § 55↗RIS↗

ABSCHNITT römisch vierzehn.
Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei Paragraph 6, des Lohnpfändungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 450, anzuwenden ist. Zulagen nach Paragraph 15, können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 18, 19,), Blindenführzulage (Paragraph 20,), Hilflosenzulage (Paragraphen 18 a und 46 a), Zuschuß (Paragraphen 14 und 46 b), Sterbegeld (Paragraph 47,) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32,) können weder verpfändet noch gepfändet werden.
  2. Absatz 2,Die Anwendung der Bestimmungen des Absatz eins, kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung; Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.
  3. Absatz 3,Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes (Paragraph 79,) kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.