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BGBl. Nr. 687/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
687. Bundesgesetz: Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991
Bundesgesetz, mit dem versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden — Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, 21. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz, Änderung des Opferfürsorgegesetzes, Änderung des Verbrechensopfergesetzes und Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes)
Kundmachung BGBl. Nr. 687/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) 3361 § 0↗RIS↗
§ 55geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 648/1989 · danach: BGBl. Nr. 687/1991 § 55↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 29.02.1992 · idF BGBl. Nr. 687/1991 · danach: BGBl. Nr. 628/1991 § 55↗RIS↗
ABSCHNITT XIV.
Pfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.
§ 55.
(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei § 6 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, anzuwenden ist. Zulagen nach § 15 können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19), Blindenführzulage (§ 20), Hilflosenzulage (§§ 18a und 46a), Zuschuß (§§ 14 und 46b), Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu § 32 20a) können weder verpfändet noch gepfändet werden.
(2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung; Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes (§ 79) kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. III Abs. 3, BGBl. Nr. 594/1981; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. VII, BGBl. Nr. 648/1989; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Schlagworte
BGBl. Nr. 450/1985, Kleiderpauschale