BGBl. Nr. 628/1991
628. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991
Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Umfang der Pfändung von Forderungen in der Exekutionsordnung getroffen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Urlaubsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Heeresversorgungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresgebührengesetz 1985, das Auslandseinsatzgesetz, das Zivildienstgesetz 1986, das Reichshaftpflichtgesetz, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Atomhaftpflichtgesetz, das Auslandseinsatzzulagengesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Tuberkulosegesetz, die Zivilprozeßordnung und das Strafgesetzbuch geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 1991 — EO-Nov 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
ABSCHNITT XIV.
Pfändung, Verpfändung und Abtretung von Versorgungsleistungen.
§ 55.
(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, rechtswirksam nur zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Versorgungsberechtigten verpfändet oder gepfändet werden, wobei § 6 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 450, anzuwenden ist. Zulagen nach § 15 können jedoch zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zugunsten derjenigen Personen, für die diese Zulagen bestimmt sind, unbeschränkt verpfändet oder gepfändet werden. Ansprüche auf Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19), Blindenführzulage (§ 20), Hilflosenzulage (§§ 18a und 46a), Zuschuß (§§ 14 und 46b), Sterbegeld (§ 47) sowie auf das Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu § 32) können weder verpfändet noch gepfändet werden. 79/1896, geregelt.
(2) Die Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Jede dieser Vorschrift widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung; Abzüge auf solcher Grundlage sind unzulässig. Mit Zustimmung des Landesinvalidenamtes kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Landesinvalidenamt binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
Anmerkung