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BGBl. Nr. 656/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
656. Bundesgesetz: Erbrechtsänderungsgesetz 1989 — ErbRÄG 1989
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht und die Sicherung der Ehewohnung für den überlebenden Ehegatten (Erbrechtsänderungsgesetz 1989 — ErbRÄG 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 656/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 136 § 0↗RIS↗
§ 757neu
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 656/1989 · danach: BGBl. I Nr. 58/2004 § 757↗RIS↗

römisch zwei. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Paragraph 757, (1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern des Erblassers und deren Nachkommen oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der nach den Paragraphen 739 und 740 den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder der zweiten Linie noch Großeltern vorhanden, so erhält der Ehegatte den ganzen Nachlaß.

  1. Absatz 2,In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält.