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BGBl. Nr. 660/1989

kundgemacht 29.12.1989 RIS↗Parlament↗
660. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bestimmungen auf dem Gebiet des Strukturverbesserungsgesetzes, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, die Bundesabgabenordnung und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1989 — AbgÄG 1989)
Kundmachung BGBl. Nr. 660/1989× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 3212 § 0↗RIS↗
§ 53geändertAbs 1 lit c
in Kraft 18.07.1987 – 29.12.1989 · idF BGBl. Nr. 312/1987 · danach: BGBl. Nr. 660/1989 § 53↗RIS↗
in Kraft 30.12.1989 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 660/1989 § 53↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
3. Örtliche Zuständigkeit.
a) Behörden erster Instanz.
§ 53.
(1) Für die Feststellung der Einheitswerte (§ 186) ist örtlich zuständig:
a) bei zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Betrieben, bei Grundstücken und Betriebsgrundstücken sowie bei Gewerbeberechtigungen, die nicht zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist (Lagefinanzamt). Erstreckt sich diese auf den Amtsbereich mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist;
b) bei gewerblichen Betrieben und bei Gewerbeberechtigungen, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, das Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Betriebes befindet (Betriebsfinanzamt). Ist diese im Ausland, so gilt als Betriebsfinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte des ausländischen Betriebes befindet;
c) bei freien Berufen das Finanzamt, in von dessen Bereich aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
(2) Für die im § 189 vorgesehene Feststellung des gemeinen Wertes ist das für die Erhebung der Körperschaftsteuer der betreffenden juristischen Person berufene Finanzamt (§ 58) örtlich zuständig.