Absatz eins,Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.
BGBl. Nr. 663/1989
663. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes 1981
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989, mit dem das Forschungsorganisationsgesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20,
- Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1989,.)