BGBl. I Nr. 74/2004
Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes – FOG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über die Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20geändertAbs 1; Abs 2 (aufgehoben)
§ 20.
(1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1989.)