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BGBl. Nr. 87/1989

kundgemacht 14.02.1989 RIS↗
87. Bundesgesetz: Schiffahrtsgesetz 1990
Bundesgesetz vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz 1990)
Kundmachung BGBl. Nr. 87/1989× zu Schiffahrtsgesetz 1990×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiffahrtsgesetz 1990 neu § 0↗RIS↗
§ 108neu
in Kraft 01.01.1990 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 87/1989 § 108↗RIS↗

Erlöschen und Widerruf der Zulassung

Paragraph 108, (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges erlischt

  1. Ziffer eins
    mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
  2. Ziffer 2
    durch Zurücklegung der Zulassung;
  3. Ziffer 3
    durch Verlust der Verfügungsberechtigung;
  4. Ziffer 4
    mit rechtskräftiger Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens im Falle des Todes des Verfügungsberechtigten;
  5. Ziffer 5
    durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten.
  1. Absatz 2,Die Zulassung ist mit Bescheid zu widerrufen
    1. Ziffer eins
      bei wiederholter Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 103, Absatz 5, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      bei Nichteinhaltung der gemäß Paragraph 111, Absatz 3, von der Behörde erteilten Vorschreibungen;
    3. Ziffer 3
      bei dauernder Fahruntauglichkeit (Paragraph 111, Absatz 4,);
    4. Ziffer 4
      bei Änderung der örtlichen Zuständigkeit infolge Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) des Verfügungsberechtigten.
  2. Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde der Behörde zurückzustellen.